Bildungsausschuss Innichen: Satzung

Satzung des Bildungsausschusses Innichen EO 

Genehmigt von der Vollversammlung am 28.01.2020

 

Abschnitt 1

Name und Sitz

Es ist ein Verein gegründet mit dem Namen „Bildungsausschuss Innichen EO“. Er ist als ehrenamtliche Organisation in das Register des Dritten Sektors eingetragen.

Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Innichen, Chorherrenstraße 1/A

Der Sitz kann innerhalb der Gemeinde Innichen mit Beschluss des Vorstandes geändert werden, ohne dass eine Abänderung der Satzung erforderlich ist.

 

Abschnitt 2

Zweck, Tätigkeiten und Ziele

Der „Bildungsausschuss Innichen EO“ wird als Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Koordinierung der Weiterbildung in der Gemeinde Innichen gegründet. Um ein systematisches und dauerndes Weiterbildungsangebot zu sichern, fördert der Bildungsausschuss subsidiär die Bildungstätigkeit in seinem Einzugsgebiet.

Der Verein verfolgt keine Gewinnabsicht. Die Mittel des Vereins und eventuelle Überschüsse dürfen nicht unter den Mitgliedern verteilt werden und müssen für die von der Satzung vorgesehenen Tätigkeiten verwendet werden.

Die Tätigkeit des Vereins wird überwiegend in ehrenamtlicher Form durch die Vereinsmitglieder umgesetzt. Die Leistungen der Mitglieder müssen ehrenamtlich erbracht werden und die Ämter im Verein müssen ehrenamtlich ausgeübt werden.

Der Verein übt zur Realisierung der eigenen bürgerschaftlichen, solidarischen oder gemeinnützigen Zielsetzungen ausschließlich oder überwiegend die folgenden Tätigkeiten von allgemeinem Interesse aus (Art. 5 des GvD 117/2017):

Erziehung, Unterricht und berufliche Fortbildung gemäß dem Gesetz vom 28. März 2003, Nr. 53 in seiner geltenden Fassung, sowie kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse für Bildungszwecke.

Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich der Tätigkeiten, auch im Bereich des Verlagswesens, zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 5 des GvD 117/2017.

Auf dieser Grundlage hat der Verein folgende Aufgaben:

a) Erstellung eines Jahresprogramms aller Bildungsaktivitäten in Innichen. Dabei soll das Bildungsangebot 50 Weiterbildungsstunden pro Jahr und pro 1.000 Einwohner nicht unterschreiten.

b) Hilfestellung für Vereine bei der Planung von Bildungsveranstaltungen und der Beschaffung von Räumen, von technischer Ausstattung und von Organisations- und Finanzmitteln für die Bildungsarbeit in Innichen.

c) Herstellung der Verbindung zu Bildungseinrichtungen auf Bezirksebene (z.B. Bildungshäuser) und zu den Landeseinrichtungen der Weiterbildung.

d) Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses.

Im Rahmen dieser Tätigkeiten achtet der Verein im Besonderen darauf, die im Art. 7, Abs. 3 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41 genannten Aufgaben wahrzunehmen, und zwar:

a) den Bedarf an Weiterbildung festzustellen,

b) die Bildungsinitiativen zu koordinieren,

c) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen den Bedarf an Weiterbildung zu decken,

d) die Weiterbildungstermine mit den Terminen der Vereine in der Gemeinde abzustimmen,

e) eigene Weiterbildungsinitiativen zu ergreifen.

Diese Aufgaben können sich auch auf kulturelle Tätigkeiten erstrecken.

Die Ausübung weiterer Tätigkeiten im Sinne des Artikels 6 des GvD 117/2017 kann von der Hauptversammlung beschlossen werden. Sie müssen instrumentell und sekundär zur Haupttätigkeit sein, die im allgemeinen Interesse ausgeübt wird.

 

Abschnitt 3

Mitglieder und ihre Aufnahme

Jede an Bildungs- und Kulturarbeit interessierte ehrenamtliche Organisation sowie auch jede andere Körperschaft, die dem Dritten Sektor angehört oder die keine Gewinnabsichten verfolgt kann Mitglied des Vereins werden.

Der Vorstand kann auch Personen aufnehmen, welche keinen Verein vertreten.

Folgende Institutionen müssen auf jeden Fall in den Verein aufgenommen werden und durch eine Person vertreten sein:

a) die Schule(n),

b) die Bibliothek,

c) der Gemeinderat.

Die Aufnahme durch den Vorstand erfolgt auf schriftliches Ansuchen, welches alle persönlichen Angaben enthalten muss.

Jedes neue Mitglied wird in das Mitgliederregister eingetragen und ist ab sofort stimmberechtigt.

Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist zu begründen.

 

Abschnitt 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben innerhalb des Vereins nachstehende Rechte und Pflichten.

Rechte:

a) Anträge und Vorschläge einzubringen,

b) Teilnahme an der Hauptversammlung des Vereins und Ausübung des Stimm- und Wahlrechts ohne Einschränkung,

c) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins,

d) nach schriftlicher Anfrage an den Vorstand, in die Vereinsbücher Einsicht zu nehmen; die Einsichtnahme wird innerhalb einer Frist von maximal 20 Tagen gewährleistet,

e) vom Verein auszutreten, wobei der vertretene Verein sofort einen Ersatz namhaft machen kann.

Pflichten:

a) Anerkennung der Satzung, Regeln und Bestimmungen des Vereins,

b) Anerkennung der Entscheidungen der Hauptversammlung,

c) Bekanntgabe der Änderungen des Wohnsitzes oder des Vereinssitzes,

d) Zahlung des eventuell von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages.

 

Abschnitt 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

Durch Austritt:

Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Er ist dem Verein schriftlich mitzuteilen und wird mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Mit dem Wirksam werden erlöschen alle Rechte. Die Verpflichtung, eventuell noch bestehende Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber einzulösen, bleibt jedoch bestehen.

Durch Ausschluss:

Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes herbeigeführt werden, wenn ein Mitglied

a) den Ruf des Vereins schädigt,

b) den obliegenden Pflichten nicht nachkommt oder

c) gegen die Satzung des Vereins bzw. gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung verstößt.

Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins, auch nicht finanzieller Natur.

 

Abschnitt 6

Geschäftsjahr und Finanzierung

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1.Jänner und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres.

Bei der ordentlichen Hauptversammlung werden der wirtschaftliche Rechnungsabschluss und der Kassenbericht genehmigt, die den Mitgliedern eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung im Vereinssitz zur Einsicht zur Verfügung stehen.

Die Mittel zur Durchführung aller Aufgaben des Vereins werden durch folgende Einnahmen erbracht:

a) Beiträge der Mitglieder,

b) Beiträge der öffentlichen Körperschaften,

c) Einnahmen von Veranstaltungen,

d) Spenden,

e) Sonstige Einnahmen.

Eine Übertragung eventueller Vereinsquoten oder Mitgliedbeiträge ist nicht möglich.

 

Abschnitt 7

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung,

b) der Vorstand,

c) der/die Vorsitzende,

d) die zwei Rechnungsprüfer/innen.

Die Ämter im Verein werden ehrenamtlich ausgeübt.

 

Abschnitt 8

Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die oberste Instanz des Vereins.

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb Jänner statt.

Die Einladung zur Hauptversammlung und die Tagesordnung dafür sind allen Mitgliedern mindestens acht Tage vor deren Beginn zuzusenden.

Die ordentlich einberufene Hauptversammlung ist bei jeder Anwesenheitsanzahl von Mitgliedern beschlussfähig.

Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Die Stimmenübertragung von einem auf ein anderes Mitglied ist zulässig. Jedes Mitglied kann aber nur ein anderes Mitglied vertreten.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder muss der/die Vorsitzende oder, bei dessen/deren Verhinderung, sein/e Stellvertreter/in eine außerordentliche Hauptversammlung unter Angabe der beantragten Tagesordnung innerhalb von 30 Tagen einberufen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern, wie unter Absatz 3, bekannt zu geben.

Die Hauptversammlung ist für folgende Beschlüsse zuständig:

a) die Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane und deren Abwahl;

b) die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung;

c) die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und die Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber;

d) die Beschlussfassung über die Änderungen der Vereinssatzung oder des Gründungsaktes;

e) die Genehmigung einer eventuellen Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung;

f) die Beschlussfassung zur Auflösung, Umwandlung, Fusion und Spaltung des Vereins;

g) die Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für die die Mitgliederversammlung laut Gesetz, Gründungsakt oder Satzung zuständig ist.

 

Abschnitt 9

Tagesordnung

Die Tagesordnung zur Hauptversammlung muss mindestens nachfolgende Punkte enthalten:

a) Eröffnung durch den/die Vorsitzende/n oder dessen/deren Stellvertreter/in

b) Feststellung der ordentlichen Einberufung

c) Feststellung der Stimmberechtigten

d) Bestätigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

e) Tätigkeitsberichte

f) Genehmigung Jahresabschluss mit Entlastung des Vorstandes

g) Neuwahl des Vorstandes und des/der Vorsitzenden (alle drei Jahre)

h) Neuwahl der Rechnungsprüfer (alle drei Jahre)

i) Eventuelle von den Mitgliedern geforderte Tagesordnungspunkte.

 

Abschnitt 10

Anträge

Anträge an die Hauptversammlung sind mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung an den Verein schriftlich mit Begründung einzureichen, welcher diese auf die Tagesordnung setzen muss.

An die Hauptversammlung gestellte Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und nicht rechtzeitig dem Vorstand eingebracht wurden, können nur dann behandelt werden, wenn 2/3 Mehrheit für die Dringlichkeit des Antrages stimmt (Dringlichkeitsantrag).

Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.

 

Abschnitt 11

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem/der Vorsitzenden,

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem/der Kassier/in,

d) dem/der Schriftführer/in,

e) bis zu drei weiteren Mitgliedern.

Bei mindestens drei italienischen Mitgliedern steht der italienischen Sprachgruppe ein Sitz im Vorstand zu. Jeder Fraktion mit mindestens drei Mitgliedern steht ebenfalls ein Sitz im Vorstand zu.

Die Vorstandsmitglieder müssen entweder selbst Vereinsmitglieder oder Mitglieder bei einer der Mitgliedsorganisationen des Bildungsausschusses sein.

Der/die Vorsitzende und bei dessen/deren Abwesenheit sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in vertritt den Verein in allen Belangen und führt namens des Vereins die rechtsverbindliche Unterschrift.

Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder gegeben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

Abschnitt 12

Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer prüfen jährlich vor Beginn der Hauptversammlung die Finanzgebarung des Vereins.

Bei ordnungsgemäßem Befund stellen sie den Antrag auf Entlastung des Vorstandes an die Hauptversammlung.

 

Abschnitt 13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden.

Über die Auflösung entscheidet die Hauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.

Bei Auflösung des Vereins ist sein Vermögen nach Einholung der Stellungnahme der zuständigen Behörde ausschließlich zur Förderung der Kultur zu verwenden und zwar durch Übereignung an eine gemeinnützige Körperschaft des dritten Sektors mit gleichen Aufgaben und Zweck. Die Hauptversammlung wählt diesen Verein aus.

 

Abschnitt 14

Schlussbestimmungen

Für alles, was nicht ausdrücklich in der Satzung geregelt ist, finden die Bestimmungen der Artt. 14 ff des ZGB und des GvD 117/2017, insbesondere jene, die die ehrenamtlichen Organisationen betreffen, Anwendung.

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Satzung des Bildungsausschusses Innichen EO 

Genehmigt von der Vollversammlung am 28.01.2020

 

Abschnitt 1

Name und Sitz

Es ist ein Verein gegründet mit dem Namen „Bildungsausschuss Innichen EO“. Er ist als ehrenamtliche Organisation in das Register des Dritten Sektors eingetragen.

Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Innichen, Chorherrenstraße 1/A

Der Sitz kann innerhalb der Gemeinde Innichen mit Beschluss des Vorstandes geändert werden, ohne dass eine Abänderung der Satzung erforderlich ist.

 

Abschnitt 2

Zweck, Tätigkeiten und Ziele

Der „Bildungsausschuss Innichen EO“ wird als Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Koordinierung der Weiterbildung in der Gemeinde Innichen gegründet. Um ein systematisches und dauerndes Weiterbildungsangebot zu sichern, fördert der Bildungsausschuss subsidiär die Bildungstätigkeit in seinem Einzugsgebiet.

Der Verein verfolgt keine Gewinnabsicht. Die Mittel des Vereins und eventuelle Überschüsse dürfen nicht unter den Mitgliedern verteilt werden und müssen für die von der Satzung vorgesehenen Tätigkeiten verwendet werden.

Die Tätigkeit des Vereins wird überwiegend in ehrenamtlicher Form durch die Vereinsmitglieder umgesetzt. Die Leistungen der Mitglieder müssen ehrenamtlich erbracht werden und die Ämter im Verein müssen ehrenamtlich ausgeübt werden.

Der Verein übt zur Realisierung der eigenen bürgerschaftlichen, solidarischen oder gemeinnützigen Zielsetzungen ausschließlich oder überwiegend die folgenden Tätigkeiten von allgemeinem Interesse aus (Art. 5 des GvD 117/2017):

Erziehung, Unterricht und berufliche Fortbildung gemäß dem Gesetz vom 28. März 2003, Nr. 53 in seiner geltenden Fassung, sowie kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse für Bildungszwecke.

Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich der Tätigkeiten, auch im Bereich des Verlagswesens, zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 5 des GvD 117/2017.

Auf dieser Grundlage hat der Verein folgende Aufgaben:

a) Erstellung eines Jahresprogramms aller Bildungsaktivitäten in Innichen. Dabei soll das Bildungsangebot 50 Weiterbildungsstunden pro Jahr und pro 1.000 Einwohner nicht unterschreiten.

b) Hilfestellung für Vereine bei der Planung von Bildungsveranstaltungen und der Beschaffung von Räumen, von technischer Ausstattung und von Organisations- und Finanzmitteln für die Bildungsarbeit in Innichen.

c) Herstellung der Verbindung zu Bildungseinrichtungen auf Bezirksebene (z.B. Bildungshäuser) und zu den Landeseinrichtungen der Weiterbildung.

d) Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses.

Im Rahmen dieser Tätigkeiten achtet der Verein im Besonderen darauf, die im Art. 7, Abs. 3 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41 genannten Aufgaben wahrzunehmen, und zwar:

a) den Bedarf an Weiterbildung festzustellen,

b) die Bildungsinitiativen zu koordinieren,

c) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen den Bedarf an Weiterbildung zu decken,

d) die Weiterbildungstermine mit den Terminen der Vereine in der Gemeinde abzustimmen,

e) eigene Weiterbildungsinitiativen zu ergreifen.

Diese Aufgaben können sich auch auf kulturelle Tätigkeiten erstrecken.

Die Ausübung weiterer Tätigkeiten im Sinne des Artikels 6 des GvD 117/2017 kann von der Hauptversammlung beschlossen werden. Sie müssen instrumentell und sekundär zur Haupttätigkeit sein, die im allgemeinen Interesse ausgeübt wird.

 

Abschnitt 3

Mitglieder und ihre Aufnahme

Jede an Bildungs- und Kulturarbeit interessierte ehrenamtliche Organisation sowie auch jede andere Körperschaft, die dem Dritten Sektor angehört oder die keine Gewinnabsichten verfolgt kann Mitglied des Vereins werden.

Der Vorstand kann auch Personen aufnehmen, welche keinen Verein vertreten.

Folgende Institutionen müssen auf jeden Fall in den Verein aufgenommen werden und durch eine Person vertreten sein:

a) die Schule(n),

b) die Bibliothek,

c) der Gemeinderat.

Die Aufnahme durch den Vorstand erfolgt auf schriftliches Ansuchen, welches alle persönlichen Angaben enthalten muss.

Jedes neue Mitglied wird in das Mitgliederregister eingetragen und ist ab sofort stimmberechtigt.

Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist zu begründen.

 

Abschnitt 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben innerhalb des Vereins nachstehende Rechte und Pflichten.

Rechte:

a) Anträge und Vorschläge einzubringen,

b) Teilnahme an der Hauptversammlung des Vereins und Ausübung des Stimm- und Wahlrechts ohne Einschränkung,

c) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins,

d) nach schriftlicher Anfrage an den Vorstand, in die Vereinsbücher Einsicht zu nehmen; die Einsichtnahme wird innerhalb einer Frist von maximal 20 Tagen gewährleistet,

e) vom Verein auszutreten, wobei der vertretene Verein sofort einen Ersatz namhaft machen kann.

Pflichten:

a) Anerkennung der Satzung, Regeln und Bestimmungen des Vereins,

b) Anerkennung der Entscheidungen der Hauptversammlung,

c) Bekanntgabe der Änderungen des Wohnsitzes oder des Vereinssitzes,

d) Zahlung des eventuell von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages.

 

Abschnitt 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

Durch Austritt:

Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Er ist dem Verein schriftlich mitzuteilen und wird mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Mit dem Wirksam werden erlöschen alle Rechte. Die Verpflichtung, eventuell noch bestehende Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber einzulösen, bleibt jedoch bestehen.

Durch Ausschluss:

Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes herbeigeführt werden, wenn ein Mitglied

a) den Ruf des Vereins schädigt,

b) den obliegenden Pflichten nicht nachkommt oder

c) gegen die Satzung des Vereins bzw. gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung verstößt.

Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins, auch nicht finanzieller Natur.

 

Abschnitt 6

Geschäftsjahr und Finanzierung

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1.Jänner und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres.

Bei der ordentlichen Hauptversammlung werden der wirtschaftliche Rechnungsabschluss und der Kassenbericht genehmigt, die den Mitgliedern eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung im Vereinssitz zur Einsicht zur Verfügung stehen.

Die Mittel zur Durchführung aller Aufgaben des Vereins werden durch folgende Einnahmen erbracht:

a) Beiträge der Mitglieder,

b) Beiträge der öffentlichen Körperschaften,

c) Einnahmen von Veranstaltungen,

d) Spenden,

e) Sonstige Einnahmen.

Eine Übertragung eventueller Vereinsquoten oder Mitgliedbeiträge ist nicht möglich.

 

Abschnitt 7

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung,

b) der Vorstand,

c) der/die Vorsitzende,

d) die zwei Rechnungsprüfer/innen.

Die Ämter im Verein werden ehrenamtlich ausgeübt.

 

Abschnitt 8

Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die oberste Instanz des Vereins.

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb Jänner statt.

Die Einladung zur Hauptversammlung und die Tagesordnung dafür sind allen Mitgliedern mindestens acht Tage vor deren Beginn zuzusenden.

Die ordentlich einberufene Hauptversammlung ist bei jeder Anwesenheitsanzahl von Mitgliedern beschlussfähig.

Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Die Stimmenübertragung von einem auf ein anderes Mitglied ist zulässig. Jedes Mitglied kann aber nur ein anderes Mitglied vertreten.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder muss der/die Vorsitzende oder, bei dessen/deren Verhinderung, sein/e Stellvertreter/in eine außerordentliche Hauptversammlung unter Angabe der beantragten Tagesordnung innerhalb von 30 Tagen einberufen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern, wie unter Absatz 3, bekannt zu geben.

Die Hauptversammlung ist für folgende Beschlüsse zuständig:

a) die Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane und deren Abwahl;

b) die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung;

c) die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und die Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber;

d) die Beschlussfassung über die Änderungen der Vereinssatzung oder des Gründungsaktes;

e) die Genehmigung einer eventuellen Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung;

f) die Beschlussfassung zur Auflösung, Umwandlung, Fusion und Spaltung des Vereins;

g) die Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für die die Mitgliederversammlung laut Gesetz, Gründungsakt oder Satzung zuständig ist.

 

Abschnitt 9

Tagesordnung

Die Tagesordnung zur Hauptversammlung muss mindestens nachfolgende Punkte enthalten:

a) Eröffnung durch den/die Vorsitzende/n oder dessen/deren Stellvertreter/in

b) Feststellung der ordentlichen Einberufung

c) Feststellung der Stimmberechtigten

d) Bestätigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

e) Tätigkeitsberichte

f) Genehmigung Jahresabschluss mit Entlastung des Vorstandes

g) Neuwahl des Vorstandes und des/der Vorsitzenden (alle drei Jahre)

h) Neuwahl der Rechnungsprüfer (alle drei Jahre)

i) Eventuelle von den Mitgliedern geforderte Tagesordnungspunkte.

 

Abschnitt 10

Anträge

Anträge an die Hauptversammlung sind mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung an den Verein schriftlich mit Begründung einzureichen, welcher diese auf die Tagesordnung setzen muss.

An die Hauptversammlung gestellte Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und nicht rechtzeitig dem Vorstand eingebracht wurden, können nur dann behandelt werden, wenn 2/3 Mehrheit für die Dringlichkeit des Antrages stimmt (Dringlichkeitsantrag).

Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.

 

Abschnitt 11

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem/der Vorsitzenden,

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem/der Kassier/in,

d) dem/der Schriftführer/in,

e) bis zu drei weiteren Mitgliedern.

Bei mindestens drei italienischen Mitgliedern steht der italienischen Sprachgruppe ein Sitz im Vorstand zu. Jeder Fraktion mit mindestens drei Mitgliedern steht ebenfalls ein Sitz im Vorstand zu.

Die Vorstandsmitglieder müssen entweder selbst Vereinsmitglieder oder Mitglieder bei einer der Mitgliedsorganisationen des Bildungsausschusses sein.

Der/die Vorsitzende und bei dessen/deren Abwesenheit sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in vertritt den Verein in allen Belangen und führt namens des Vereins die rechtsverbindliche Unterschrift.

Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder gegeben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

Abschnitt 12

Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer prüfen jährlich vor Beginn der Hauptversammlung die Finanzgebarung des Vereins.

Bei ordnungsgemäßem Befund stellen sie den Antrag auf Entlastung des Vorstandes an die Hauptversammlung.

 

Abschnitt 13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden.

Über die Auflösung entscheidet die Hauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.

Bei Auflösung des Vereins ist sein Vermögen nach Einholung der Stellungnahme der zuständigen Behörde ausschließlich zur Förderung der Kultur zu verwenden und zwar durch Übereignung an eine gemeinnützige Körperschaft des dritten Sektors mit gleichen Aufgaben und Zweck. Die Hauptversammlung wählt diesen Verein aus.

 

Abschnitt 14

Schlussbestimmungen

Für alles, was nicht ausdrücklich in der Satzung geregelt ist, finden die Bestimmungen der Artt. 14 ff des ZGB und des GvD 117/2017, insbesondere jene, die die ehrenamtlichen Organisationen betreffen, Anwendung.

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